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Es ist unmöglich, die Fackel der Wahrheit durch ein Gedränge zu tragen, ohne jemandem den Bart zu versengen.
G. Chr. Lichtenberg
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Gute Frage? (Mai 2009)
Berufsunfähigkeitsversicherungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer – Macht das Sinn?
Viele beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) haben Berufsunfähigkeits- versicherungen (BU-Versicherungen) abgeschlossen, häufig als Rückdeckungs- versicherungen zu einer bestehenden Pensionszusage. Das Ziel dabei war es, im Falle einer Berufsunfähigkeit oder Invalidität ausreichend abgesichert zu sein und eine entsprechende, finanzierte Rente über den Betrieb zu erhalten.
Aber ist das tatsächlich so?
Erhält ein GGF im Falle einer Berufsunfähigkeit tatsächlich eine Rente von seinem BU-Versicherer? Viele haben schon einmal davon gehört, dass es in den BU-Versicherungsbedingungen Klauseln gibt, in denen auf andere Berufe, die der Versicherte bei Berufsunfähigkeit aufgrund seiner Fähigkeiten auch ausüben könnte, verwiesen wird. Dabei ist es völlig unerheblich, ob hier auf dem Arbeitsmarkt überhaupt entsprechende Möglichkeiten vorhanden sind. Der Versicherer kann darauf verweisen und ist nicht zur Leistung verpflichtet. Es handelt sich dabei um sog. abstrakte Verweisungsklauseln. Diese Klauseln sind von vielen Versicherern inzwischen aus den Bedingungen entfernt worden, aber ihr Vorhandensein sollte bei entsprechenden BU-Versicherungen regelmäßig geprüft werden.
Eine andere Klausel mit ausführlicher Rechtsprechung existiert dagegen bei fast allen BUVersicherungen. Wenn ein GGF meint, er sei berufsunfähig, so ist er verpflichtet, seinen Arbeitsplatz so lange umzugestalten, bis er wieder arbeiten kann. Gewinneinbußen, die dadurch im Unternehmen entstehen, sind dabei bis zu einer Höhe von 30 % des Gewinns hinzunehmen.1
Was bedeutet dies in der Praxis?
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein GGF eine BU-Leistung von seinem Versicherer erhält, ist äußerst gering. Der Versicherer wird in diesem Fall immer auf die Umstrukturierung verweisen. Somit werden häufig nicht ganz unerhebliche Beiträge für eine vermeintliche Absicherung gezahlt, ohne dass hier im Falle einer Berufsunfähigkeit tatsächlich von Seiten der Versicherung eine Leistung gezahlt wird. Dies ist im Rahmen einer privat abgeschlossenen BU-Versicherung sicherlich schon ärgerlich genug. Sofern sie jedoch als Rückdeckung für eine Pensionszusage abgeschlossen wurde, ist es im Falle einer Berufsunfähigkeit so, dass dem GGF eine Rentenzahlung durch das Unternehmen zusteht (es handelt sich ja um eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Unternehmens gegenüber dem Versorgungsberechtigten), der Rückdeckungsversicherer jedoch häufig keine Leistungen zahlt. Das Unternehmen muss nun also nicht bloß den "Ausfall" des GGF verkraften, sondern zusätzlich eine Rente an ihn zahlen und hat überdies in der Vergangenheit regelmäßig Beiträge an eine Versicherung gezahlt, die für diese Leistung nicht eintreten wird. Aufgrund der Verpflichtung ist zudem eine nicht unerhebliche Bilanzrückstellung zu bilden (sog. Bilanzsprung im Leistungsfall) die im schlimmsten Fall zur bilanziellen Überschuldung des Unternehmens führen kann.
Als Alternative zur BU-Versicherung
bietet sich die sog. "Schwere-Krankheiten-Versicherung" (engl. dread disease insurance bzw. critical illness insurance) an. Dabei wird nach Diagnose einer versicherten Krankheit eine Kapitalleistung ausgezahlt. Obige Verweisungsklauseln oder Ähnliches gibt es hierbei nicht. Bisher war es nicht möglich, diese Versicherungen im Bereich von Pensionszusagen als Rückdeckungen einzusetzen, weil die Finanzverwaltung diese als Rückdeckung für die Pensionszusagen und damit die Rückstellungsbildung insgesamt steuerlich nicht anerkannt haben. Mittlerweile ist es nun gelungen, die Pensionszusagen so zu formulieren, dass zumindest das erste Finanzamt – sozusagen als Präzedenzfall – hierfür die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerlich anerkannt hat. Eine zweite Finanzamtsanfrage erfolgt in Kürze.
Damit bleibt abschließend festzuhalten,
dass BU-Versicherungen für GGF dringend überprüft werden sollten, insbesondere dann, wenn sie als Rückdeckungsversicherung für eine Pensionszusage gedacht sind. In solchen Fällen bietet sich die Gestaltung der Pensionszusagen und der damit verbundenen Rückdeckungskonzepte über Dread-Desease-Versicherungen als junge Alternative an.
1siehe dazu bspw. Urteil OLG Hamm vom 03.07.2002, 20 U 194/01.
Zur Autorin
Die Autorin ist als selbständige Rechtsanwältin in eigener Kanzlei auf den Bereich betriebliche Altersversorgung spezialisiert. Aufgrund ihrer früheren Beratungstätigkeit besteht zudem Einblick in die praktische Arbeit des Beraters, so dass im Vordergrund ihrer Arbeit die praktikable Lösung der durch Gesetzgebung und Rechtsprechung immer wieder neuen Anforderungen in der betrieblichen Altersversorgung steht. Darüber hinaus ist sie als Referentin für die Fortbildung beim TÜV-Süd zum Spezialisten für betriebliche Altersversorgung, im Prüfungsbeirat des TÜV-Süd sowie als Mitglied im Prüfungsausschuss der IHK-Kiel für den Fachkaufmann für betriebliche Altersversorgung tätig.


