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Verwaltung von Unterstützungskassen

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Unsere Dienstleistungen

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bAV-Versorgungswerke nach dem phi-Konzept®:

Anmerkungen, Hinweise und häufig gestellte Fragen

 

Verwendete Abkürzungen

MA:     Mitarbeiter, AG:         Arbeitgeber

 

Freiwilligkeit und Fristen

Der Verzicht auf Gehaltsteile zur Entgeltumwandlung ist für die MA freiwillig und nur für zukünftige Gehaltszahlungen möglich. Er muss daher in einem Kalenderjahr spätestens am 30.11. und damit auf Teile des Dezembergehaltes erfolgen.

 

Verringerung oder Aussetzen der Entgeltumwandlung

Auch wenn ein regelmäßiges „Besparen“ des Alterskapitals dringend empfohlen wird, so kann der MA in jedem Jahr oder unterjährig zu den mit dem Arbeitgeber vereinbarten Änderungsterminen seine eigenen Versorgungsbeiträge frei entscheiden und damit auch aussetzen.

Natürlich reduziert sich damit auch der AG-Versorgungsbeitrag oder ein Erhöhungsbeitrag bzw. fällt ganz weg mit entsprechender Verringerung der Gesamtrente.

 

Fördergrenzen

Eine Entgeltumwandlung ist steuerfrei unbegrenzt im Rahmen des gesamten Bruttolohnes möglich. Die Befreiung von Sozialversicherungsabzügen für den Arbeitnehmer ist allerdings gesetzlich auf höchsten 2.640 € (Wert für 2010 u. 2011) begrenzt. Die Entgeltumwandlung erfolgt damit vorteilhaft bis zu dieser Grenze voll aus dem Bruttogehalt.

Der Versorgungsbeitrag des Arbeitgebers ist eine zusätzliche Leistung, die Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge nicht berührt. Erst die Renten daraus in der Leistungszeit werden wie „nachträglicher Arbeitslohn“ behandelt und versteuert, weshalb auch dann eine Lohnsteuerkarte vorzulegen ist.

 

Wann gehört die angesparte Altersleistung „unentziehbar“ dem Arbeitnehmer?

Dies regelt sich aus der sog. „gesetzlichen Unverfallbarkeit“ der bAV. Leistungen aus Entgeltumwandlung sind damit sofort unverfallbar und unentziehbar sicher für den Arbeitnehmer.

Die Leistungen aus AG-Versorgungsbeiträgen „gehören dem Arbeitnehmer“, wenn er mindestens das Alter 25 vollendet hat und die Versorgungszusage fünf Jahre bestanden hat; sie setzt also ab Aufnahme in das Versorgungswerk eine weitere fünfjährige „Diensttreue“ voraus.

Scheidet der Mitarbeiter vor der Pensionierung aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so bleiben ihm die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften in beiden Versorgungswerken erhalten und geschützt.

 

Ist diese Versorgungsleistung bei meinem Arbeitgeber wirklich sicher?

Ja! Das deutsche Betriebsrentenrecht enthält umfangreiche Schutzregelungen für die Arbeitnehmer. Insbesondere ist damit für alle gesetzlich unverfallbaren Leistungen – und das trifft für die Entgeltumwandlung sofort zu – auch bei Ausfall oder evtl. Insolvenz des Arbeitgebers die Zahlung gesichert. Gesetzlich verankert tritt dann der sog. „Pensions-Sicherungs-Verein“ für den AG ein und erbringt die späteren Leistungen, also auch die vereinbarten Erhöhungen der Rente.

 

Wann und wie werden die Versorgungsleistungen versteuert?

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus Pensionszusagen sowie aus Unter-stützungskassen werden steuerlich wie „nachträglicher Arbeitslohn“ behandelt. Damit stehen dem „Betriebsrentner“ trotz grundsätzlicher voller Besteuerung weiterhin eine Werbungskostenpauschale und andere Steuervorteile (z. B. die „sog. „Fünftelungsmethode“ bei Kapitalleistungen) zur Verfügung.

Betriebliche Versorgungsleistungen unterliegen bei gesetzlich Krankenversicherten der Beitragspflicht.

 

Wann werden Kapitalleistungen ausgezahlt?

Zur Wahrung der steuerlichen Vorteile dieser Altersversorgung gegenüber versicherungsförmiger bAV erfolgt die Kapitalauszahlung immer am 15. Januar des Folge-jahres auf die Pensionierung bzw. den evtl. Todesfall oder die Invalidisierung.

 

Mindert sich der Anspruch auf gesetzliche Rentenversicherung und andere staatliche Leistungen?

Dies wird nur durch die Entgeltumwandlung beeinflusst. Soweit die Altersversorgungsbeiträge sozialversicherungsfrei sind, verringern sich die Beiträge und damit auch die entsprechenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Arbeitslosengeldansprüche.

 

Gibt es Nachteile aus der Gehaltsverringerung etwa bei Lohnerhöhungen?

Nein! Für Gehaltserhöhungen sowie für die Bemessung gehaltsabhängiger betrieblicher Leistungen bleiben die Bezüge ohne die Minderung durch die Entgeltumwandlung maß- gebend.

 

Ist für den Wunsch auf vorgezogenes Altersruhegeld der Bezug einer gesetzlichen Altersrente Voraussetzung und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Dieser Anspruch besteht unabhängig von einer evtl. Leistungsgewährung aus der gesetzlichen Altersversorgung und kann frühestens ab Alter 60 gewährt werden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist allerdings eine grundsätzliche Voraussetzung.

 

An wen darf die Versorgungsleistung im Todesfall „vererbt“ werden?

Da das Ansparen dieser Altersversorgung steuerlich gefördert wurde, ist ein „freies Vererben“ gesetzlich ausgeschlossen. Dennoch begünstigen die Regelungen für „Betriebsrenten“ – anders als bei der gesetzlichen Altersversorgung, wie auch Riester- oder Rürup-Renten – nicht nur Ehegatten und Kinder mit Kindergeldanspruch.

An die Stelle des Ehegatten tritt bei ledigen Versorgungsberechtigten ein im Rahmen des Betriebsrentengesetzes berechtigter Hinterbliebener, also insbesondere ein in gül- tiger Lebenspartnerschaft lebender Partner bzw. ein namentlich benannter Lebens-gefährte mit gemeinsamer Haushaltsführung.

Sollten keine berechtigten Hinterbliebenen vorhanden sein, können dem berechtigten Erben auf Antrag aus dem im Versorgungswerk der Entgeltumwandlung hierfür bestimmten Versorgungskapital maximal 7.669 € im Zusammenhang mit dem Todes- fall (Sterbegeld) gegen Vorlage des Erbscheins ausgezahlt werden.

 

Wie wirkt die Inflation auf Vorsorgevermögen?

Nachstehende Tabelle zeigt die Entwertung eines vorhandenen Vermögens von 1.000 € unter verschiedenen Inflationsraten und unterstreicht damit die unbedingte Notwen-digkeit einer zusätzlichen, möglichst guten eigenen Vorsoge. (Die aktuelle Inflationsrate liegt übrigens bei ca. 3%!)

1.000 €

Inflationsrate

in Jahren

1,0%

1,5%

2,0%

2,5%

3,0%

3,5%

4,0%

5

 951 €

 928 €

 906 €

 884 €

 863 €

 842 €

 822 €

10

 905 €

 862 €

 820 €

 781 €

 744 €

 709 €

 676 €

15

 861 €

 800 €

 743 €

 690 €

 642 €

 597 €

 555 €

20

 820 €

 742 €

 673 €

 610 €

 554 €

 503 €

 456 €

25

 780 €

 689 €

 610 €

 539 €

 478 €

 423 €

 375 €

30

 742 €

 640 €

 552 €

 477 €

 412 €

 356 €

 308 €